Bischof

[211] Bischof (vom griech. epískopos, Aufseher), seit dem 2. Jahrh. der Vorsteher des Presbyterkollegiums, später der oberste Träger der Kirchengewalt in einem bestimmten Sprengel (Diözese). Nach röm.-kath. Lehre ist der B. infolge der ununterbrochenen apostolischen Sukzession Erbe der Befugnisse der Apostel. Diese Befugnisse bestehen im jus magisterri (d.i. dem Recht, die rechtgläubige Lehre zu erhalten und zu verbreiten), dem jus ordinis (d.i. dem Recht, die dem B. vorbehaltenen heiligen Handlungen, als Firmung, Priesterweihe etc., auszuüben), und den jura jurisdictionis (d.i. der geistl. Gerichtsbarkeit, Vermögensverwaltung, Erhebung kirchlicher Abgaben etc.). Die B. werden nach altem kirchlichen Recht durch »Klerus und Volk« gewählt, jetzt teils durch die Kapitel unter landesherrlicher und päpstl. Bestätigung, teils (in kath. Ländern) durch das Staatsoberhaupt unter päpstl. Approbation. Nachdem 1870 der Papst als episcopus universalis als Inhaber der bischöfl. Gewalt über die ganze Kirche anerkannt worden ist, sind die B. eigentlich nur als Stellvertreter des Papstes anzusehen, obwohl auch nach heutiger kath. Lehre die Jurisdiktion der B. eine ordentliche, unmittelbare sein soll. Amtstracht der B.: Tunika, Dalmatika, Rochetum, besondere Strümpfe, Schuhe und Handschuhe; dazu kommen die bischöfl. Insignien: Bischofsstab, -ring, -mütze (Inful, Mitra), Brustkreuz. Unter den prot. Kirchen hat bes. die engl. die bischöfl. Würde und Gewalt beibehalten; auch die B. in Schweden und Norwegen haben noch eine bevorzugte Stellung, in Dänemark sind sie dasselbe, was in Deutschland die Generalsuperintendenten. (S. Bistum.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 211.
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