Landesgericht

[12] Landesgericht, Oberstes, darf nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Bundesstaaten mit mehrern Oberlandesgerichten für die sonst dem Reichsgericht zustehenden Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten errichtet werden; bisher nur von Bayern geschehen. – In Österreich Bezeichnung für Kollegialgerichtshöfe erster Instanz in den Hauptstädten der Kronländer.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 12.
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