[12] Landesgericht, Oberstes, darf nach § 8 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Bundesstaaten mit mehrern Oberlandesgerichten für die sonst dem Reichsgericht zustehenden Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten errichtet werden; bisher nur von Bayern geschehen. – In Österreich Bezeichnung für Kollegialgerichtshöfe erster Instanz in den Hauptstädten der Kronländer.
Brockhaus-1911: Oberstes Landesgericht