Landwirtschaftskammern

[15] Landwirtschaftskammern, gesetzlich geordnete Korporationen in Preußen, geschaffen durch Gesetz vom 30. Juni 1894, bestimmt zur Vertretung der landw. Interessen gegenüber der Regierung und zur Förderung des Gedeihens der Landwirtschaft. Jede Provinz hat eine L., deren Mitglieder von den in derselben ansässigen Landwirten auf sechs Jahre gewählt werden. Zahlreiche andere deutsche Staaten haben ebenfalls L.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 15.
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