[187]Militärlasten, vermögensrechtliche Verpflichtungen der Landesbewohner gegenüber dem Militär, zerfallen in Friedens- und Kriegsleistungen und bestehen in Gewährung von Quartier und Verpflegung, von Futter für die Pferde etc.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 187.