[364] Patrimoniāl, zum väterlichen Erbgute (Patrimonium, s.d.) gehörig, väterlich ererbt. Patrimonialgerichtsbarkeit, Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit, die frühere Gerichtsbarkeit der Grundherren über ihre Erbzins- und Lehnsleute, 1848 in den meisten deutschen Staaten aufgehoben, durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 vollständig beseitigt. Patrimonialprinzip, die Theorie, welche die Staatsgewalt als Ausfluß eines Eigentums an Grund und Boden darzustellen und das Wesen des Staates (Patrimonialstaat) auf diese Weise zu begründen sucht.