Präjudiz

[447] Präjudīz (lat.), Vorurteil, vorgefaßte Meinung; in der Rechtssprache der einer Partei wegen Nichtbefolgung einer richterlichen Vorschrift erwachsende Nachteil; auch die gerichtliche Entscheidung einer Rechtsfrage als Norm für künftige gleichartige Fälle; in der Geschäftssprache der Nachteil, welcher aus der Übernahme einer Verbindlichkeit erwachen kann (Daher »ohne P.«); präjudiziāl, präjudizĭell, auf ein P. bezüglich, ein solches bildend; präjudizieren, vorher entscheiden; ein P. bilden, Eintrag tun; präjudizierlich, ein P. bildend, beeinträchtigend; Präjudizialklage, Klage auf Feststellung irgendeines bestimmten Rechtsverhältnisses, dessen Existenz für die Geltendmachung weiterer Ansprüche entscheidend ist. Präjudizierter Wechsel, wegen Verjährung oder Unterlassung rechtzeitiger Protesterhebung ungültiger Wechsel.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 447.
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