Unzucht

[893] Unzucht, Sittlichkeitsverbrechen, fleischliche Vergehen, jede Verletzung der Geschlechtssittlichkeit und Züchtigkeit. Die Überwachung der einfachen U. steht im modernen Staate der Sitten- und Gesundheitspolizei zu (Reichsstrafgesetzb. § 361, 6); die U. unter erschwerenden Umständen (Ehebruch, Bigamie, Blutschande, Notzucht, Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt, Kuppelei, U. mit Kindern unter 14 J., Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 J. zum Beischlaf, widernatürliche U.) straft der Staat; dasselbe gilt bezüglich Verkaufs, Verbreitung und Ausstellens unzüchtiger Schriften und Abbildungen sowie der Vergehung einer unzüchtigen Handlung zum öffentlichen Ärgernis (§§ 171-184).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 893.
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