[913] Verjährung, die Erwerbung von Rechten durch einen während einer bestimmten Zeit fortgesetzten Besitz (erwerbende V., Ersitzung) oder der Verlust von Rechten (z.B. Forderungen) nach einer bestimmten Zeit wegen Nichtsausübung (erlöschende V.). Die Straf-V. tritt (nach §§ 66-72 des Reichsstrafgesetzbuchs) ein sowohl hinsichtlich der Strafverfolgung (20 J. bis 3 Monate), als auch hinsichtlich der Strafvollstreckung (30 J. bis 2 J.). Von Unterbrechung der V. spricht man, wenn ein Ereignis eintritt, welches dem Lauf der V. ein Ende macht, so daß nach Wegfall des Ereignisses die V. von neuem beginnen muß (z.B. wird die V. der Strafverfolgung unterbrochen durch jede Handlung des Richters gegen den Täter); von Hemmung oder Ruhe der V. dann, wenn das Ereignis derart ist, daß nach seinem Wegfall die V. nicht neu zu beginnen hat, sondern die begonnene Verjährungsfrist weiterläuft (z.B. ruht die V. der Strafverfolgung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann). Über unvordenkliche V. s. Unvordenklichkeit.