Wechselklagen

[960] Wechselklagen, die Klagen, durch welche Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung (Wechselforderungen) verfolgt werden; sie können im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren angestellt werden. Wechseleinreden, Einreden, welche den Wechselansprüchen entgegengesetzt werden; es können dies nur solche sein, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder dem Schuldner gegen den Kläger unmittelbar zustehen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 960.
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