[979]Widerklage, eine Gegenklage, welche der Beklagte bei dem Gericht, bei welchem die Klage erhoben ist, gegen den Kläger in der mündlichen Verhandlung zwecks gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung erhebt (Zivilprozeßordn. §§ 33, 136, 254).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 979.