[1031] Zivilstand, die Gesamtheit der Zivilisten gegenüber dem Militärstand; im Sinne von status civilis des röm. Rechts die Rechtsfähigkeit in bezug auf das bürgerliche Recht; Z. oder Personenstand, der Inbegriff derjenigen persönlichen Verhältnisse, deren Kenntnis für den Staat wie für den Einzelnen von Wichtigkeit ist, wie Geburt, Heirat, Tod. Für Deutschland gilt seit 1. Jan. 1876 das Reichsgesetz über die Beurkundung des Z. und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875 (abgeändert durch Art. 46 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch), wonach die Standesbeamten (s.d.) die auf jene Verhältnisse bezüglichen Vermerkungen in die Zivilstandsregister einzutragen haben.