[360] Aufkündigung ist die Erklärung, welche man an Jemanden, mit dem man in irgend einer Geschäftsverbindung, in Contraktverhältnissen, bei Miethen, Geldverleihungen, Dienstanstellungen etc. steht, abgibt, zu dem Zwecke, daß jenes Verhältniß binnen einer gewissen Frist gelöst und nicht weiter fortgeführt werde. Jede Aufkündigung muß zu einer gewissen, durch den Contrakt bestimmten Zeit, vorher geschehen.