Verlobung, Verlöbniss

[329] Verlobung, Verlöbniss. Ist nicht unter den Tugenden die Treue mit ihrem blauen Himmelsauge, ihrem weißen Hauskleide, dem milden, seelenvollen Antlitze, in ihrem ruhig dahin[329] gleitenden, das eine Ziel festhaltenden Gange die liebichste, traulichste, die beglückendste Tugend? Und sie ist es, welche dem süßen Versprechen, von der Liebe dem Herzen entlockt, das Siegel der Weihe aufdrückt, welche den Eidschwur des Edlen, den Handschlag des Mannes leitet an ihrem goldenen Faden; sie ist es, welche auf das Haupt der Liebenden den Brautkranz setzt, und der V'en als eigentliche Königin vorsteht Nach den geltenden Gesetzen besteht die V. in dem freiwilligen, durch Handgelöbniß (und Darreichung des Mahlschatzes) begleiteten Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts zur Eingehung der Ehe. Die dabei obwaltenden Gebräuche waren und sind nach Maßgabe der Zeit und des Volkes sehr verschieden. Bei den Hebräern gab der Bräutigam der Braut ein Stück Geld mit den Worten: Mekaddescheth, d. h. mir anvertraut, oder überreichte ihr einen Brief, welcher diese Worte geschrieben enthielt. S. das Weitere hierüber in dem Artikel: Braut und Bräutigam. – Die katholische Kirche verfährt in Hinsicht der V'en zum Theil noch sehr streng; so können dieselben in manchen kath. Ländern außer bei der freiwilligen Entsagung von beiden Seiten, nur aufgehoben werden, wenn ein Theil in Ordensgelübde abgelegt, sich schon anderweit verehelicht hatte etc. Weniger streng, zum Theil fast zu lose, sind dagegen in verschiedenen protest. Staaten jetzt die Ver!öbnißgesetze geworden.

–r.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 10. [o.O.] 1838, S. 329-330.
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