Richtig

[274] Richtig: einer Richtschnur entsprechend, von bestimmter Richtung nicht abweichend. Logische Richtigkeit besteht darin, daß ein Gedanke, ein Schluß den logischen Regeln, den Denkgesetzen gemäß ist, ohne daß er deshalb schon auch wahr (s. d.) sein müßte. aus falschen Prämissen (s. d.) können »richtige« Conclusionen gezogen werden, die aber gleichwohl »falsch« sind. Richtigkeit ist ein Begriff, der einem Urteil über Urteilsverbindungen, Schlußprocesse entspringt, ein theoretischer Wertbegriff, der (logische) Normen voraussetzt.

Nach BIUNDE ist die Erkenntnis richtig, welche den Gegenstand so erfaßt, wie er nach der normalen Wirkungsweise des menschlichen Geistes erfaßt werden muß (Empir. Psychol. I 2, 247). Nach LICHTENFELS ist Richtigkeit »die Übereinstimmung des wirklichen Denkens mit der reinen Denkform als solcher« (Gr. d. Psychol. S. 123). Nach ULRICI ist richtig »diejenige Vorstellung, welche der reellen Beschaffenheit eines gegebenen Objects entspricht«[274] (Gott u. d. Nat. S. 601). Nach LOTZE besteht die Richtigkeit eines Satzes darin, »daß er als Consequenz anderer Wahrheiten und Tatsachen ein Recht hat zu gelten« (Gr. d. Log. S. 70). VOLKMANN erklärt: »Richtig ist das Urteil, bei dem das Prädicat sich richtet nach dem Subjecte, d.h. dem Subjecte jenes Prädicat beigefügt wird, das ihm beigefügt werden soll.« »Subjectiv richtig ist das Urteil, das den genannten Vorstellungsverhältnissen des urteilenden Subjects angemessen ist.« »Objectiv richtig ist das Urteil, in dem die rechten Vorstellungen in das richtige Verhältnis versetzt werden« (Lehrb. d. Psychol. II4, 296). Nach ALLIHN bezieht sich das Prädicat »richtig« »auf die Übereinstimmung der vorliegenden Gedankenformen mit den als Norm für sie geltenden logischen Regeln« (Antibarb. log. I2, 20). Normen sind »ideale Verhältnisse, wonach die Verhältnisse des Richtigen eingerichtet oder wenigstens beurteilt werden sollen« (l. c. S. 26). Nach HILLEBRAND ist im Begriffe der logischen Berechtigung der Begriff der Evidenz und der der Apodikticität enthalten (Die neuen Theor. d. kat. Schl. S. 6). »Evident ist ein Urteil dann, wenn es richtig und als richtig erkannt (als richtig charakterisiert) ist, so daß es eines Beweises weder fähig noch bedürftig ist« (ib.). HUSSERL erklärt: »Richtig ist ein Urteil, wenn es für wahr hält, was wahr ist. also ein Urteil, dessen Inhalt ein wahrer Satz ist« (Log. Unt. I, 176). – R. STAMMLER betrachtet die »Orthosophie«, das Wissen des Richtigen, als fundamental für die Einzelerkenntnis (Lehre vom richt. Recht, S. 621 ff.).

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 2. Berlin 1904, S. 274-275.
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