[465] Belagerungszustand, die geschärfte Macht der Militärgewalt in Festungen, welche eine Belagerung erwarten oder erleiden, oder überhaupt an Plätzen, in welchen wegen Aufruhr u. dergl. der Kriegszustand eintritt; derselbe kann von [465] der Erhöhung polizeilicher Vorsichtsmaßregeln bis zur Suspension der bürgerl. Regierung und Gerichtsbarkeit gesteigert werden.