Beneficium [2]

[482] Beneficium , eine für die Betreffenden als Wohlthat geltende Rechtsbefugniß, z.B.: 1. für Bürgen das B. cedendarum actionum, das Recht, vom Creditoren gegen Zahlung die Abtretung seiner Forderungsklage zu verlangen; das B. liberationis, das Recht, die Bürgschaft abzukünden, wodurch der Creditor genöthigt wird, die Klage gegen den Schuldner anzuheben oder den Bürgen freizulassen; das B. ordinis, das Recht, den Creditoren zu der Reihenfolge anzuhalten, daß er vorerst den Schuldner zu belangen hat ehe er auf den Bürgen greifen darf. – 2. Für Erben das B. inventarii, das Recht, gerichtlich den Vermögensstand des Erblassers ermitteln zu lassen, um darauf hin die Erbschaft auszuschlagen oder mit der Wirkung (sub ben. inv.) anzutreten, daß die Erben nicht weitere Erbschulden zu bezahlen haben als das Erbvermögen dazu hinreicht. – 3. Für Creditoren das B. separationis, das Recht, aus der Erbmasse, unvereinigt mit dem Vermögen der Erben sich bezahlt zu machen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 482.
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