Evictio

[637] Evictio, Abstreitung einer Sache mittelst dinglicher Klage und Urtheil. Der Verkäufer muß daher dem Käufer haften, daß ihm die verkaufte Sache nicht von einem Dritten aus einem schon vor Abschluß des Kaufes vorhandenen Rechtsgrunde evincirt, durch Eviction entzogen werde. Der Käufer darf aber die Rechtsansprüche des Dritten nicht freiwillig anerkennen, sondern muß dem Verkäufer den Streit verkünden, damit letzterer im Proceß die Einreden gegen den Dritten anbringen kann. Wird die evincirte Sache dem Dritten zugesprochen, so hat der Käufer für Alles, was er durch die E. eingebüßt hat, eine Ersatzklage gegen den Verkäufer. Analog gelten diese E.sgrundsätze auch bei andern Rechtsübertragungen (dos, Legat, Pfandverkauf).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 637.
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