[645]Expromission, lat.-deutsch, Befreiung des Schuldners oder Bürgen von seiner Verbindlichkeit, indem diese von einem Dritten (Expromissor, Expromittirender) übernommen wird.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 645.