[238]Hauptverfahren, nach der Voruntersuchung die processualische Hauptverhandlung, sei es vor dem Schwurgericht od. als Specialinquisition vor dem Berhöramt oder im Civilproceß nach dem Instructionsverfahren die Parteienverhandlung vor Gericht.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 238.