Obduction

[367] Obduction, lat.-deutsch, im weitern Sinne gerichtlich-medicin. Untersuchung, im engern die gerichtlich-medicin. Untersuchung [367] eines Leichnams. Zur formellen Legalität einer O. gehören: daß dieselbe auf Befehl einer obrigkeitlichen Behörde von beeidigten Medicinalpersonen in Gegenwart mehrer Gerichtspersonen vorgenommen und darüber ein detaillirtes Protokoll geführt werde. Zur materiellen Vollständigkeit der O. (im engern Sinn) gehört: daß nicht nur derjenige Theil, wo vermuthlich die Todesursache, genau zu untersuchen ist, sondern daß sämmtliche 3 Höhlen des menschlichen Körpers: Kopf, Brust und Bauchhöhle geöffnet u. speciell beschrieben werden, ebenso wie es nöthig ist, daß der Section ein genaues Inspektionsprotokoll der Leiche vorhergehe. Die Eröffnung der Höhle des Rückenmarks hängt von speciellen Umständen ab. Das O. sprotokoli (Fundschein, Visum repertum Parere), welches von allen anwesenden Gerichts- u. Medicinalpersonen zu unterzeichnen ist, gibt die Grundlage für das diesem angehängte Gutachten der Gerichtsärzte, in welchem dieselben die von dem Gerichte vorgelegten Fragen beantworten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 367-368.
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