[308] Standgericht, außerordentliches Militärgericht, welches nach der Publication des Standrechtes über Militär- u. Civilpersonen aburtheilt u. dessen Urtheil (in der Regel Todesurtheil) vollzogen wird, sobald es von dem Oberkommandanten bestätigt ist. Für das Militär tritt dasselbe in der Regel in der Nähe des Feindes ein, sonst bei Meutereien, Häufung von Verbrechen; für Civilpersonen bei Empörungen, überhandnehmender Räuberei, Insurrectionsversuchen. S. heißt auch ein gewöhnliches Kriegsgericht aus einem Präsidenten und 12 Beisitzern verschiedener Grade bestehend, das über Vergehen von Soldaten und Unteroffizieren aburtheilt.