Bahnaufsicht

[471] Bahnaufsicht, derjenige Zweig des Eisenbahnverwaltungsdienstes, dem die Ueberwachung der Bahn zur Sicherung des Zugbetriebes obliegt.

Die Bahnaufsicht wird in Verbindung mit dem Bahnerhaltungsdienst (s. Bahnerhaltung) auf der freien Strecke durch die Bahnwärter, auf Bahnhöfen durch die Weichenwärter unter Leitung der Bahnmeister und Stationsvorsteher ausgeübt, die ihrerseits den technischen Oberbeamten der Bahnerhaltung (Streckeningenieuren, Eisenbahnbauinspektoren) unterstehen. Zur Bahnaufsicht gehört neben der Ueberwachung der Gleise auch die Benachrichtigung des Zugpersonals von dem Zustande der Bahn durch festgesetzte Zeichen und Signale, namentlich in Fällen der Gefahr, sowie die Beobachtung der vorüberfahrenden Züge, um etwaige Mängel daran zu bemerken, ferner die Bedienung der Wegeschranken. Je nach dem größeren oder kleineren Umfange dieser Obliegenheiten werden die Wärterbezirke kürzer oder länger bemessen, jedenfalls so, daß jeder Wärter seine Strecke täglich mehrmals zwischen den Zügen begehen kann. S.a. Eisenbahnbetrieb.

Goering.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 471.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika