Abberufung

[15] Abberufung, die Zurückberufung eines Bevollmächtigten von seiten seines Auftraggebers. Eine solche, an einen Gesandten gerichtet, beendigt die Gesandtschaft an und für sich noch nicht, sondern es muß zuvor der Regierung, bei welcher der Gesandte akkreditiert ist, das Abberufungs- (Rappell-) Schreiben übergeben oder ihr die A. sonst in amtlicher Weise mitgeteilt werden. Die A. eines Gesandten ohne anderweitige Ersetzung desselben bedeutet gewöhnlich den Abbruch der diplomatischen Beziehungen (s. Abbrechen) zwischen den betreffenden Mächten und ist in der Regel das Anzeichen des unmittelbar bevorstehenden Krieges zwischen denselben. – Unter A. versteht man auch die bei Ausbruch eines Krieges ergehende Aufforderung des Heimatstaates an seine im Ausland sich befindlichen Angehörigen, in die Heimat zurückzukehren. Vgl. Artikel 20 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1871.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 15.
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