[51] Abschlagszahlung (Stückzahlung, Teilzahlung), die zur teilweisen Tilgung einer Schuld geleistete Zahlung. Jede Zahlung hat, wie überhaupt jede Leistung, die aus einem Schuldverhältnis zu bewirken ist, so zu geschehen, daß der Gegenstand der Forderung ganz geleistet wird. Der Schuldner ist, wenn es sich nicht um verschiedene, durch das Schuldverhältnis begründete selbständige Forderungen handelt, zu Teilzahlungen nicht berechtigt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 266). Ausnahmen sind für Wechselschulden (Wechselordnung, Artikel 38 u. 98), beim Teilurteil (Zivilprozeßordnung, § 301), bei der Aufrechnung (Bürgerliches Gesetzbuch, § 389), bei der Abschlagsverteilung im Konkurs (Konkursordnung, § 149) und im Zwangsvollstreckungsverfahren (Zivilprozeßordnung. § 757) vorgesehen. Abschlagszahlungen[51] können übrigens auch beliebig vereinbart werden; vgl. Abzahlungsgeschäfte.