[384] Altenteil (Altvaterrecht, Auszug, Austrag, Altsitz, Leibzucht, Leibgebing), die lebenslängliche Versorgung, die sich der Übergeber eines ländlichen Anwesens (Altsitzer, Auszügler, Leibzüchter) bei der Gutsabtretung in dem Gutsüberlassungsvertrag (Altenteilsvertrag) für sich und seine Frau ausbedingt. Der A. besteht gewöhnlich in freier Wohnung, Beheizung und Beleuchtung sowie in Gewährung an Lebensmitteln, die das Anwesen selbst hervorbringt, wie Milch, Eier, Fleisch, Obst etc. Nach den meisten Landesgesetzen ist gerichtliche oder notarielle Verlautbarung derartiger Auszugs- oder Übergabsverträge nötig; § 873 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt Eintragung in das Grundbuch, falls der A. als Reallast gelten soll; Verjährung der einzelnen Leistungen tritt nach 4 Jahren ein (§ 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Stirbt der eine Eheteil weg, so erhält der überlebende wohl die ganze Wohnung, aber nur die Hälfte der Naturalleistungen. Durch Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Vorschriften über derartige Verträge aufrecht erhalten, soweit diese das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. In manchen Teilen Deutschlands ist es auch üblich, für verkrüppelte Kinder oder für solche, die aus irgend einem andern Grund unfähig sind, sich selbst zu erhalten, einen diesem A. nachgebildeten Vertrag zu schließen und im Grundbuch eintragen zu lassen, damit dieselben stets mit Wohnung und Nahrung versorgt sind. Man nennt dies »zum Haus zuschreiben«. Das österreschische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch hat das Ausgedinge nicht besonders geregelt, es ist deshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des 17. Hauptstücks des 2. Teils zu beurteilen. Vgl. Runde, Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem A. (Oldenb. 1805); Frommhold, Die rechtliche Natur des Anerbenrechtes (Bresl. 1885); Soergel, Das bäuerliche Erbrecht in Bayern und sein Einfluß auf die sozialen Verhältnisse (Ansb. 1892).