[509] Anerbenrecht (Grunderbrecht), diejenige Ordnung in der Vererbung land- und forstwirtschaftlich benutzter Grundstücke, bei der eine Besitzung ungeteilt auf einen Erben (den Anerben, Grunderben, Wehrfesten, Vorzugserben) unter mehreren gleich nahen übergeht. Die Geschwister hatten nach älterm Recht nur ein Erbrecht an dem übrigen Nachlaß oder auf eine Abfindung. Bei Bauerngütern des Mittelalters im Interesse der Gutsherren eingeführt, um leistungsfähige Besitzungen zu erhalten, und durch Recht und Sitte festgehalten, wurde das A. Anfang des vorigen Jahrhunderts durch die Agrargesetzgebung in vielen Ländern beseitigt, in der neuern Zeit jedoch mit verschiedenen Abänderungen in mehreren Ländern wieder eingeführt. Vgl. Höferecht.