[277] Bahrrecht (Bahrgericht, Blutprobe, Jus feretri, Jus cruentationis), im Mittelalter eine Art der Gottesurteile zur Entdeckung oder Überführung eines Mörders. Der des Mordes Verdächtige, in Gegenwart des Gerichts vor den auf einer Bahre liegenden Leichnam des Getöteten geführt, mußte dessen Wunden berühren und dabei Gott um Entdeckung des Schuldigen anrufen. Fingen die Wunden zu bluten an, so galt der Angeklagte für überwiesen oder doch stark verdächtig; der entgegengesetzte Fall war ein Beweis seiner Unschuld. Das B. erhielt sich unter allen Ordalien am längsten. In einigen Gegenden Norddeutschlands bestand auch das sogen. Schein gehen. War einem Mörder nicht auf die Spur zu kommen, so hing man ein Glied des Ermordeten im Gerichtshaus oder Gefängnis auf, überzeugt, daß bei Annäherung des Mörders auch nach Jahren noch die Blutung erfolgen werde. Vgl. Ordalien.