[219] Bordagĭum (lat., Bordlehen), im normännischen Rechte dasjenige Rechtsverhältnis, demzufolge jemand von einem Grundherrn ein bäuerliches Grundstück zu beschränktem Eigentum erhielt, dafür aber zur Leistung kleinerer Dienste und Gefälle verpflichtet war. Die so Berechtigten, Bordarii, konnten das Gut vererben, aber nicht ohne Genehmigung des Herrn darüber verfügen. Wilhelm der Eroberer brachte dieses Feudalinstitut nach England.