[553] Buchungsfrei heißen die Grundstücke, für die auf Grund des § 90 der deutschen Grundbuchordnung durch landesherrliche Verordnung bestimmt wurde, daß sie nur auf Antrag ein Blatt im Grundbuch erhalten. Es darf dies geschehen für Grundstücke, die einem Staat, einer sonstigen juristischen Person oder einem Landesherrn gehören, die zum Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen oder einer noch nach 1815 landesherrlich gewesenen Familie gehören oder die »einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind«, ferner für öffentliche Wege und Gewässer. Für Preußen kommt hier in Betracht das Gesetz v. 13. Nov. 1899 nebst Ausführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch, Artikel 27; für Bayern gleiches Gesetz, Artikel 83 u. 84; für Hamburg Gesetz v. 14. Juli 1899, § 18. Vgl. Buchzwang.