[169] Civĭtas (lat.), im röm. Rechte der Inbegriff der Rechte eines freien Bürgers (civis) im Gegensatze zum freien Ausländer (peregrinus) sowie zur Latinität (s.d.). Nach älterm römischen Recht war das römische Bürgerrecht die Bedingung für die Anteilnahme an den Rechtsverhältnissen des Privatrechts, die auf dem sogen. jus civile proprium Romanorum (s. Zivilrecht) beruhten. Dann ist C. auch Bezeichnung der zu einer Gemeinde vereinigten Bürgerschaft, des städtischen Gemeinwesens. Vgl. Capitis deminutio.