Delation

[604] Delation (lat.), im römischen Strafprozeß soviel wie Anzeige; im gemeinen Erbrecht gleich Eintritt der Tatsachen, an die der Erbschaftserwerb (Akquisition) geknüpft war, Erbschaftsanfall (delatio hereditatis). Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von »Berufung zur Erbschaft« und »Anfall der Erbschaft« (vgl. Erbrecht). Im frühern Vormundschaftsrecht bedeutete D. den Eintritt der Tatsachen, auf Grund deren jemand zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet war (vgl. Vormundschaft). Im Prozeßrecht nannte man ehedem Eidesdelation die Zuschiebung eines Haupteides (s. Eid).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 604.
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