[891] Dienstentlassung, die Entlassung eines Beamten aus dem Dienst oder Amt (Amtsentlassung). Dieses Entlassen kann ein freiwilliges oder unfreiwilliges Ausscheiden aus dem Dienste sein. Im erstern Falle können dem Beamten die Ehrenrechte (Titel und Rang) belassen werden, im zweiten, der infolge vorheriger Kündigung bei auf Ruf und Widerruf Angestellten oder auf Grund eines Disziplinar- oder Strafverfahrens bei fest angestellten Beamten erfolgt, kann Verlust der Ehren- und Vermögensrechte mit der D. verbunden sein. Als militärische Ehrenstrafe gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere und im Offiziersrang stehende Mitglieder des Maschineningenieurkorps hat die D. Verlust der Dienststelle, der aberkennbaren erdienten Ansprüche und des Rechts, die Uniform zu tragen, nicht aber den Verlust des Titels zur Folge. Der Eintritt in das Heer ist zwar wieder gestattet, jedoch nicht als Offizier.