[131] Dorfgerichte sind besondere Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (s. d.), die in Preußen im Gebiete des preußischen Landrechts bestehen. Sie bestehen aus dem Schulzen und dazu aus zwei Schöffen oder aus einem Schöffen und einem vereidigten Gerichtsschreiber. Sie sind zuständig 1) für die Sicherung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1960), also zum Siegelanlegen und zum Verwahren von Geld etc. und Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses, dagegen nicht zur Bestellung eines Nachlaßpflegers; 2) zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, insbes. Nachlaßinventaren im Auftrag des Amtsgerichts, bez. bei Anerbengütern der Generalkommission; 3) zur Vornahme und Beurkundung freiwilliger öffentlicher Versteigerungen sowie öffentlicher Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrag des Amtsgerichts (s. auch Ortsgerichte). Zu den unter Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten sind auch zuständig die Gemeindevorstände (Bürgermeister, Dorfschafts-, Bauerschafts-, Gutsvorsteher) in Schleswig-Holstein. Alles dies regelt das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. Sept. 1899, Art. 104110, 118.