Drawback

[178] Drawback (engl., spr. draobäck), Rückzoll, die Rückvergütung, die bei der Wiederausfuhr verzollter Waren entrichtet wird, im weitern Sinn jede Ausfuhrvergütung, wird gewährt bei der Ausfuhr von bereits durch innere Steuern getroffenen Waren oder von solchen, die aus verzolltem Rohstoff hergestellt wurden. Diese Rückvergütung kann leicht den Charakter einer Ausfuhrprämie (s. Ausfuhr) annehmen. In Frankreich unterschied man zwischen Prime und D. in der Art, daß man unter Prime-die Vergütung verstand, die bei der Ausfuhr gewährt wurde, auch ohne daß ein Nachweis erfolgter Einfuhr nötig war, unter D. dagegen eine solche, bei welcher Quittung über bereits geleistete Zollzahlung vorzulegen war. Vgl. Zölle.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 178.
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