Durchfuhr

[298] Durchfuhr (Transit), der Durchgang fremder Waren durch ein Land (Durchfuhrgebiet), auch die Summe dieser Waren. Früher war die D. vielfach aus finanziellen und lokalen Interessen durch Umladungs-, Stapel- und Niederlagsrechte belästigt; auch hatte man sie durch Zölle, die man von transitierenden Waren erhob (Transit-, Durchgangs-, Durchfuhrzoll, s. Zölle), sowie durch Durchfuhrverbote im politischen, polizeilichen und handelspolitischen Interesse oder um den Schmuggel mit verbotenen Waren zu verhindern, erschwert oder sie unmöglich gemacht; anderseits hatte man sie auch, um sie andern Ländern zu entziehen, erleichtert. Heute sind infolge der lebhaften Verkehrsentwickelung die Durchfuhrzölle bis auf wenige Ausnahmen in Wegfall gekommen; Durchfuhrverbote kommen nur noch ganz ausnahmsweise aus wichtigen polizeilichen und politischen Veranlassungen vor. Nach § 1 u. 2 des Deutschen Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869 dürfen alle Waren im ganzen Umfang des Zollvereinsgebietes frei durchgeführt werden; Ausnahmen können nur zeitweise und für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände (z. B. Krieg und Kriegsgefahr), oder zur Abwehr gefährlicher, ansteckender Krankheiten oder aus sonstigen gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Rücksichten für das ganze Zollgebiet oder Teile desselben angeordnet werden. An die Stelle der Hemmung der D. ist in der Gegenwart, namentlich zwecks Hebung des Schiffahrts- und Eisenbahnverkehrs, eine möglichste Erleichterung derselben getreten, die sich im Eisenbahnverkehr vielfach in Differentialtarifen (s. Eisenbahntarife) äußert.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 298.
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