Echtlosigkeit

[353] Echtlosigkeit, im mittelalterlichen Recht der Zustand vollständiger Rechtlosigkeit als Folge der ausgesprochenen Acht (s. d.). Der Echtlose war bürgerlich tot, hatte weder öffentliche noch Privatrechte, seine Ehe galt als aufgelöst, und wer ihn tötete, verwirkte weder Buße noch Strafe.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 353.
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