[416] Ehrenwort, Verpfändung der Ehre; ursprünglich eine Art der Bestärkung für die Erfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten, wie sie sich seit dem 13. Jahrh. findet. Heutzutage hat das E. keine rechtliche Bedeutung. Das Sichversprechenlassen auf E. bildet nach § 302 des deutschen Strafgesetzbuches bei Rechtsgeschäften mit Minderjährigen ein Tatbestandsmerkmal des strafbaren Eigennutzes und nach § 302 b einen Strafschärfungsgrund beim Wucher.