Einstweilige Anordnungen

[469] Einstweilige Anordnungen heißen im allgemeinen alle Verfügungen, die nur eine vorläufige, vorübergehende Regelung bezwecken. Eine besondere Art solcher einstweiligen Anordnungen enthalten die in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 935–945) vorgesehenen Einstweiligen Verfügungen (s. d.). Außer ihnen enthalten die § 707, 719 und 769 ff. Vorschriften über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (s. d.), bezüglich deren die § 935–945 keine Anwendung finden. E. A. dürfen auch nach der deutschen Konkursordnung (§ 106 u. 197) erlassen werden; ferner läßt das Landesgericht vielfache vorläufige Anordnungen der Verwaltungsbehörde mit und ohne Vorbehalt des Rechtsweges zu.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 469.
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