Friedensbruch

[107] Friedensbruch, im allgemeinen die gewalttätige Störung der durch die Rechtsordnung gewährleisteten Rechtssicherheit, sei es innerhalb eines einzelnen Gemeinwesens, sei es innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft der Kulturstaaten. Im neuern Rechte tritt, wesentlich infolge des Erstarkens der Staatsgewalt, der Begriff des innerstaatlichen Friedensbruches zurück. Die Strafgesetzgebung unsrer Tage kennt den F. kaum dem Namen nach; die Störung der »öffentlichen Ordnung« ist an seine Stelle getreten. Der F. ist ihr zur ungleich harmlosern Friedensstörung (s.d.) geworden. Dagegen hat der Ausdruck F. seine Bedeutung für die Beziehungen der Staaten untereinander, also für das Völkerrecht, keineswegs eingebüßt. Im weitern Sinne bedeutet F. hier die Eröffnung eines Angriffskrieges, im engern den Bruch des vereinbarten Friedens, also die Nichterfüllung der im Friedensvertrag (s. Friede) übernommenen Verpflichtungen.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 107.
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