Handlungsreisender

[759] Handlungsreisender (Handels-, Geschäftsreisender, Reisediener, Commis voyageur, Voyageur de commerce) ist ein Handlungsbevollmächtigter (s. d.), der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwendet wird, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet (§ 55 des Handelsgesetzbuches). Sein Dienstverhältnis ist das des Handlungsgehilfen (s. d.). Sein Vollmachtsverhältnis regelt § 55, der ihn dem Handlungsbevollmächtigten im allgemeinen gleichstellt und nur noch mit einigen weitergehenden Befugnissen ausstattet, wie Berechtigung zur Einziehung des Kaufpreises aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen, Berechtigung zur Bewilligung von Zahlungsfristen für sie, Entgegennahme von Mängelanzeigen und Zurdispositionsstellung. Alle diese Bestimmungen haben jedoch nur für Orte, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsherrn nicht befindet, Gültigkeit. Angestellt können Handlungsreisende von jedem werden, der ein stehendes Gewerbe (s. d.) betreibt (§ 44 der Gewerbeordnung). Zur Ausübung ihres Geschäftes bedürfen sie einer Legitimationskarte (s. d.), die sie stets bei sich tragen müssen. Handlungsreisende, die nur im Deutschen Reich und nur für ein in diesem befindliches Geschäft reisen, bedürfen nur einer Legitimationskarte, wollen sie jedoch für im Gebiete des Zollvereins (s. d.) sowie der mit Deutschland im Handelsvertragsverhältnis stehenden Staaten (Österreich-Ungarn, Schweiz, Italien, Belgien, Serbien, Rumänien, Rußland, Portugal) befindliche Geschäfte und mit Gültigkeit sowohl für das Reichsgebiet als auch für das hierüber hinaus sich erstreckende Zollvereinsgebiet und die oben genannten Vertragsstaaten einen Erlaubnisschein, so müssen sie sich eine Gewerbelegitimationskarte (s. d.) ausstellen lassen. Das gleiche gilt für Handlungsreisende, die den meistbegünstigten Staaten angehören. Sonstige ausländische Handlungsreisende bedürfen eines Wandergewerbescheins[759] für Ausländer. Als Ausländer gilt hierbei ein H. dann, wenn das Geschäft, für das er reist, im Ausland ist. Die genannten Legitimationspapiere berechtigen den Handlungsgehilfen jedoch nur zur Aufsuchung von Warenbestellungen und zum Aufkauf von Waren, das Mitführen von Waren zur sofortigen Abgabe an die Besteller ist strafbar. Ebenso wird der Handlungsreisende bestraft, der Bestellungen auf Waren, mit Ausnahme von Druckschriften und Bildwerken, Leinen- und Wäschefabrikaten, Nähmaschinen, überwebte Holzrouleaux und Traubenwein, ohne vorhergegangener ausdrücklicher Aufforderung bei andern Personen als Kaufleuten und solchen Personen aufsucht, die zu ihrem Geschäftsbetrieb derartige Waren brauchen. Unter Stadt- oder Platzreisenden versteht man Angestellte eines Geschäftes, die nur an dessen Sitz Geschäfte abzuschließen suchen. Sie unterliegen den genannten Beschränkungen nicht, es sei denn, daß die höhere Verwaltungsbehörde ihnen gewisse Beschränkungen auferlegt hat.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 759-760.
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