Interessensphäre

[883] Interessensphäre (auch Hinterland), in der Sprache des modernen Kolonialwesens Bezeichnung für ein Gebiet, vorzüglich in den noch unzivilisierten Teilen Afrikas, das ein europäischer Staat, besonders mit Rücksicht auf die benachbarte Lage einer seiner Kolonien oder Schutzgebiete, aus handelspolitischen, strategischen, politischen und ähnlichen Gründen als für seine Kolonisationsbestrebungen wichtig erachtet, und bezüglich dessen er sich die Okkupationsbefugnis durch Verträge mit andern Staaten, die ähnliche Ziele verfolgen könnten, und durch Mitteilung dieser Verträge an die übrigen Mächte sichert. Derartige Verträge hat Deutschland abgeschlossen mit England: 10. April 1886 bezüglich des westlichen Stillen Ozeans, 1. Nov. 1886 und 1. Juli 1890 bezüglich Ostafrikas,[883] 15. Nov. 1893 bezüglich Zentralafrikas, 14. Nov. 1899 bezüglich der Südsee und Togos; mit Portugal: 30. Dez. 1886 bezüglich Ostafrikas; mit Frankreich: 15. März 1894 bezüglich Kameruns und 25. Juli 1897 bezüglich Togos. Die Verwaltung und Rechtspflege in der deutschen I. Afrikas wurde durch Verordnung vom 2. Mai 1894 besonders geregelt. Verschieden hiervon ist die sogen. Einflußsphäre (s. Hinterland). Vgl. Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung (Berl. 1901); v. Liszt, Das Völkerrecht (4. Aufl., das. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 883-884.
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