Jus abstĭnendi

[392] Jus abstĭnendi (lat., auch Beneficium abstinendi), Bestimmung des römischen und gemeinen Rechts, daß ein in väterlicher Gewalt stehendes Kind der Erbschaft des verstorbenen Vaters sich mit der Wirkung entschlagen kann, daß es so behandelt wird, als sei es nicht Erbe geworden. Die Stelle dieser Sonderbestimmung vertritt im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (vgl. Erbschaftserwerb).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 392.
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