Jus detractūs

[392] Jus detractūs (lat., »Abzugsrecht«), das jetzt abgeschaffte, von der Erbschaftssteuer verschiedene Recht, von Erbschaften und sonstigem außer Landes gehenden Vermögen eine Abgabe zu erheben. S. Abschoß.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 392.
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