[329] Kommissionär (franz. Commissionnaire, engl. Factor, Agent), derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines andern, des Kommittenten, in eignem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, daher je nachdem auch Einkaufs- oder Verkaufskommissionär genannt (Handelsgesetzbuch, § 383). Vgl. Kommissionsgeschäft.[329] Der K. ist Kaufmann (§ 1, Nr. 6). Er wird durch das Geschäft, das er mit einem Dritten abschließt, allein berechtigt und verpflichtet, während der Kommittent Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abschloß, gegen den Schuldner erst nach deren Abtretung geltend machen kann (§ 392). Über den buchhändlerischen K. s. Buchhandel, S. 546.