[399] Konkubināt (lat. concubinatus), bei den Römern ein erlaubtes geschlechtliches Verhältnis, das sich insofern von der Ehe (nuptiae) unterschied, als der Frau im K. die dignitas uxoris und die affectio maritalis, d. h. Anteil an dem Rang und Stande des Mannes, fehlte und die Kinder nicht dem Vater, sondern der Mutter folgten. Indessen hatten jene (die im Gegensatz zu andern außerehelichen Kindern, den spurii oder vulgo quaesiti, liberi naturales hießen) Anspruch auf Alimente und ein beschränktes Erbrecht gegen den Vater. In Deutschland gelangten jedoch diese Bestimmungen des römischen Rechts nicht zur Anerkennung, vielmehr wurde der K. durch die Polizeiordnungen von 1530 und 1577 reichsgesetzlich untersagt. Heutzutage ist der K., d. h. das fortgesetzte häusliche Zusammenleben in außerehelicher Geschlechtsverbindung, in einzelnen Staaten (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig etc.) verboten und soll durch polizeiliche Zwangsmaßregeln beseitigt werden, wofern ein solches Verhältnis zu öffentlichem Ärgernis Veranlassung gibt. Vgl. P. Meyer, Der römische K. (Berl. 1895).