Konstitutive Urkunden

[431] Konstitutive Urkunden nennt man Urkunden, durch die ein Rechtsgeschäft derart zustande kommt, daß sie als Trägerin des Rechtsgeschäftes gelten. Eine Testamentsurkunde ist z. B. stets die Trägerin einer letztwilligen Verfügung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 431.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: