[448] Konvént (lat. conventus, »Zusammenkunft«), in der röm. Gerichtssprache die Zeit, die der Magistrat zum Rechtsprechen festsetzte; auch die Zusammenkunft selbst und der Ort, wo die Versammlung gehalten wurde; die Vereinigung der in einer römischen Provinz lebenden römischen Bürger, die eine Art Korporation bildeten (vgl. Consilium); die Zusammenkunft der stimmberechtigten Mitglieder in einem Kloster, auch soviel wie Kloster (daher Konventualen, s. d.). Über den französischen Nationalkonvent (vgl. Konvention) s. Frankreich, S. 883. Über Seniorenkonvent s. d.