Ladungsfrist

[33] Ladungsfrist, die Frist, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen muß. Sie beträgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217) im Anwaltsprozeß mindestens eine Woche, in andern Prozessen mindestens drei Tage und in Meß- und Marktsachen wenigstens 24 Stunden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 216) muß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung mindestens eine Woche liegen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 33.
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