[119] Landsassen (landsässige Untertanen) hießen zur Zeit des frühern Deutschen Reiches diejenigen, die außer der Reichsgewalt noch demjenigen Landesherrn unterworfen waren, in dessen Gebiet sie sich befanden, im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren. Dieses Verhältnis hieß Landsassiat. Mit Rücksicht hierauf[119] spricht man noch jetzt, namentlich in Preußen, von landsässigen Fürsten im Gegensatz zu den früher reichsunmittelbaren, nunmehr mediatisierten Fürstenhäusern. Zur Zeit des frühern Deutschen Reiches verstand man unter Landsassiat auch die Gerichtspflichtigkeit oder Untertanenschaft überhaupt, indem man zwischen dinglichem und persönlichem Landsassiat (Gerichtsstand) unterschied. Nach gemeinem Recht war die Gerichtspflichtigkeit des landsässigen, d.h. im Inland mit Grundbesitz angesessenen Ausländers auf dingliche Klagen beschränkt, die diesen Grundbesitz betrafen. Man bezeichnete dies als unvollkommenen Landsassiat (Landsassiatus minus plenus; vgl. Fremdenrecht). Partikularrechte hatten jedoch zuweilen den landsässigen Ausländer (Forensen) für verpflichtet erklärt, sich auf alle Klagen von Inländern bei dem inländischen Gericht der belegenen Sache einzulassen (vollkommener Landsassiat, Landsassiatus plenus).