Landstreicherei

[128] Landstreicherei (Vagabondage), das gewohnheitsmäßige, zwecklose Umherziehen, ohne die Mittel zum Lebensunterhalt zu besitzen und ohne eine Gelegenheit zum rechtmäßigen Erwerb derselben aufzusuchen. Die L. wird nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 361, Nr. 3, 362) mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft; auch kann zugleich erkannt werden, daß der Verurteilte nach verbüßter Haft der Landespolizeibehörde zu überweisen sei, welch letztere alsdann die verurteilte Person auf einen Zeitraum bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshaus unterbringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden, falls sie Ausländer ist, aus dem Reichsgebiet verweisen kann. – Nach dem österreichischen sogen. Vagabundengesetz vom 10. Mai 1873, bez. 24. Mai 1853 wird über Landstreicher strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten verhängt, eventuell verschärft durch Fasten, schwere Arbeit, Anwendung eines harten Lagers, Einzelhaft und Dunkelzellenhaft; auch kann vom Gerichte die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Zwangsarbeitsanstalt und bei gemeingefährlichen Landstreichern auch die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen werden. Als Mittel zur Bekämpfung der L. empfiehlt sich Einführung obligatorischer Arbeits- und Wanderbücher, Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten, Einrichtung ländlicher Arbeiterkolonien, Herbergen und Naturalverpflegungsstationen. Vgl. Stelling, Über das Umherziehen als Landstreicher (Hamb. 1891); Bertsch, Über L. und Bettel (Tübing. 1894); v. Hippel, Die strafrechtliche Bekämpfung von Bettel, L. und Arbeitsscheu (Berl. 1895); Zucker, Einige dringende Reformen der Strafrechtspflege (Wien 1896); Ostwald, Die Bekämpfung der L. (Stuttg. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 128.
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